Verkaufsbedingungen PMT GmbH
- Geltung der Verkaufsbedingungen
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere, auch zukünftige, Verkaufsgeschäfte. Entgegenstehende, von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.
- Angebot, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Für in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich als fest bezeichnete Preise behalten wir uns eine angemessene Preisanpassung vor, sofern nach Vertragsschluss und vor Lieferung sich die Kostenfaktoren (Material, Personalkosten usw.) wesentlich erhöhen. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
- Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Unsere Listenpreise setzen – ungeachtet vorgesehener Zuschläge – die Lieferung voller Originalpackungen voraus. Die Auf- oder Abrundung auf die nächste Verpackungseinheit bleibt vorbehalten.
Preislistenartikel werden zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
Bestellungen mit einem Bestellwert von unter € 50,00 (exklusive MWSt) berechtigen uns, unabhängig von eventuellen Rabattvereinbarungen, in Anbetracht der erforderlichen Behandlungskosten zur Erhebung einer Servicepauschale von € 25,00 (exklusive MWSt.).
Das Recht der Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % der gesamten Bestellmenge gegen Anpassung des Kaufpreises, insbesondere bei Sonderteilen, bleibt vorbehalten.
- Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, haben Zahlungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar rein netto unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung zu erfolgen. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Zahlungseingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.
- Lieferfrist
Lieferfristen verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Sie Beginnen ggfs. Erst nach Erfüllung der vereinbarten Liefervoraussetzungen (z.B. Gestellung von Unterlagen, Musterfreigaben, vereinbarter Vorauszahlungen) sowie Klärung sämtlicher mit dem Vertragsgegenstand verbundenen technischen Fragen.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Bei Kauf auf Abruf hat eine Abnahme der Ware durch den Besteller innerhalb eines Jahres nach dem von uns bestätigten Erst-Liefertermin zu erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Geraten wir in Lieferverzug, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadensersatzansprüche statt der Leistung oder neben der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Verpackung und Versand
Verpackung wählen wir ohne besondere schriftliche Vereinbarung nach bestem Ermessen. Die Rücknahme gebrauchter Verpackung erfolgt ab Werk und geht stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
Wenn versandfertig gemeldete Ware nicht vereinbarungsgemäß abgerufen wird oder ohne unser Verschulden der Transport dauernd oder zeitweise unmöglich ist, wird der Kaufpreis gleichwohl fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern.
- Lieferungsverhinderung
Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt einschließlich gesetzlicher Fahrverbote aufgrund Smog- oder Ozonalarm, Arbeitsausstände, Aussperrung usw. bei uns oder unseren Zulieferanten, ebenso alle sonstigen Ursachen oder Ereignisse, die Zufuhr, Erzeugung oder Versand verhindern, insbesondere Maschinen- und Werkzeugbruch und Störung der Materiallieferung, entbinden uns während ihrer ganzen Dauer und auch hinsichtlich der Folgeerscheinungen von der Einhaltung eingegangener Lieferungsverpflichtungen und berechtigen uns, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass der Besteller in diesen Fällen berechtigt ist, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann aus der Verlängerung der Lieferzeit oder dem Rücktritt unserers eits keine Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen.
- Gewährleistung und Mängelrügen
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist verbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Erzeugnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Frage kommen, so leisten wir Ersatz nur in gleichem Umfange wie bei Qualitätsmängeln.
Für Verschleißteile übernehmen wir keine Gewährleistung.
Verzichtet der Besteller im Falle der vereinbarten Erstbemusterung auf eine ausdrückliche Freigabe oder erfolgt diese nicht, so gelten die auf die Erstbemusterung erfolgte Bestellung oder der Lieferabruf als Freigabe. Entsprechen die von uns gelieferten Produkte qualitativ dem Erstmuster, so gelten sie als vertragsgemäß.
Für Mängelrügen, insbesondere in Bezug auf Eigenschaft, Gewicht oder Maße, ist § 377 HGB maßgebend. Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der zugehörigen Rechnungsbeträge. Die Beweispflicht obliegt dem Besteller.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder zur Ersatzbeseitigung berechtigt. Die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, oder schlägt diese in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die verbleibenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
- Haftung
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden wegen eines Mangels der Ware oder sonstiger Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wozu auch der Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB zählt, wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer von uns übernommenen Garantieverpflichtung oder aber den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen; dies gilt auch im Fall der Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unserer Schadensersatzverpflichtung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie gehaftet wird.
- Haftungsausschluss für galvanische Oberflächen
Bei Verbindungselementen aus Stahl und einer Festigkeitsklasse von 10.9 und höher sowie bei einer Oberflächenhärte über 320 HV ist nach einer galvanischen Behandlung die Gefahr eines wasserstoffinduzierten Sprödbruchs nicht gänzlich auszuschließen. Die galvanische Beschichtung erfolgt gemäß DIN EN ISO 4042 Anhang A. Wir übernehmen für etwaige Schäden keine Gewährleistung oder Haftung nach Maßgabe dieser Bedingungen.
- Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt uns als Sicherheit für unsere jeweiligen sämtlichen – auch bedingt oder befristeten – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung. Der Käufer hat das Recht, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit übereignen, noch verpfänden. Pfändungen von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf unser Verlangen zum Schutze gegen weitere Pfändungen an der von uns bestimmten Stelle des Käufers einzulagern.
Gerät der Käufer mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Einräumung einer Nachfrist zur Vertragserfüllung die Rückgabe der Ware zu verlangen, wobei das Rückgabeverlangen als Rücktritt vom Vertrag gilt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Diese Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Käufer schon jetzt auf uns das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er dieselben für uns verwahrt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer gilt Vorstehendes gleichfalls, und zwar, sofern die von uns gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, mit der Maßgabe, das uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung unserer Ware mit anderen Waren, so gilt die Abtretung, sofern die von uns gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, für den unserem Miteigentum entsprechenden Teil der Forderung. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Anderenfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Käufer bevollmächtigt uns ausdrücklich, dem Abnehmer nach unserem Ermessen von der Abtretung Kenntnis zu geben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
- Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Kosten der Erstellung von Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen. Erst mit voller Bezahlung werden diese Eigentum des Bestellers. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird hierbei durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Bestellereigene Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen werden als Fremdeigentum des Bestellers von uns gekennzeichnet und auf Verlangen des Bestellers von uns versichert. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenen Know-How-Transfer haben wir einen Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
Stellt der Besteller uns eigene Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen leihweise zur Verfügung, beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung, wenn
der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.
- Erfüllungsort
Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Rahden.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CSIG).
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, Ansprüche aus Schecks und Wechseln und alle sonstigen sich aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Rahden.
Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
- Datenspeicherung
Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits Datenspeicherung im sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
07.01.2019